Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid, wonach in antizipierter Beweiswürdigung angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer einen Schaden an seinem Fahrzeug, der sich über beide Türen zog und den er selbst mittels einer Streifkollision verursacht hatte, unverzüglich bemerkt hatte. Die Meldung der Kollision an die Polizei erfolgte jedoch erst sechs Stunden später, was klar nicht mehr als „unverzüglich“ zu qualifizieren sei.