Das Bundesgericht bestätigt einen Schuldspruch des Genfer Kantonsgerichts wegen unbefugten Aufnehmens von Telefongesprächen mit einem Polizeibeamten. Um als "nichtöffentlich" qualifiziert zu werden, muss sich ein Gespräch nicht zwingend auf den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten beziehen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen.