Bei der Beurteilung, ob Ausführungsgefahr als Haftgrund angenommen werden kann, hält das Bundesgericht fest, dass das Zwangsmassnahmengericht keine abschliessende Würdigung einer allfälligen psychiatrischen Begutachtung vornehmen muss. Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung. Ersatzmassnahmen können nur angeordnet werden, wenn diese geeignet sind, die Ausführungsgefahr zu bannen.