Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung, dass nur Personen, die tatsächlich Zeugeneigenschaft haben, ein falsches Zeugnis ablegen können. Personen, die nicht als Zeugen hätten einvernommen werden dürfen, stellen ein untaugliches Tatsubjekt dar und können das Sonderdelikt auch nicht versuchsweise erfüllen. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass eine Strafbefreiung wegen Begünstigung im Ermessen des Sachgerichts stehe.