Das Bundesgericht klärt die Frage, ob eine psychiatrische Exploration parteiöffentlich ist, namentlich ob die Verteidigung einen Anspruch auf Teilnahme hat. Das Bundesgericht verneint einen solchen Anspruch. Das Verfahren der Begutachtung würde dadurch verkompliziert, wenn nicht gar verunmöglicht. Zudem gebe es gestützt auf Art. 147 StPO, die Bundesverfassung oder die EMRK keine explizite gesetzliche Grundlage.