Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens nie verzichtet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist. Auch kann das Verfahren nicht schriftlich durchgeführt werden, wenn eine Sachverhaltsfrage umstritten ist. Das ausdrückliche Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vermag daran nichts zu ändern.