Die Vorinstanz bejahte zwar die Verletzung des Beschleunigungsgebots und berücksichtigte diesen Umstand mit einer Reduktion der Strafe um sechs Monate. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO zwar um eine Ordnungsvorschrift handle, die Dauer von acht Monaten für die Ausfertigung des Urteils im konkreten Fall aber nicht mit dem Argument der Arbeitsüberlastung gerechtfertigt werden könne. Zudem sei eine Verkürzung auf nur sechs Monate im konkreten Fall als unzureichend anzusehen und damit nicht mehr vom Ermessen der Vorinstanz gedeckt.