Das Bundesgericht hält fest, dass eine Strafuntersuchung in Bezug auf Bestechung bei Zwangsvollstreckung nicht eröffnet werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die verdächtigte Person von Zahlungen profitiert hat oder hätte profitieren können. Dies gilt für alle Tatbestandsvarianten der Bestechung auf Zwangsvollstreckung gemäss Art. 168 StGB. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB benötigt eine absichtliche Gesetzesverletzung oder eine Rechtsbeugung. Das Bundesgericht hält offen, ob der Leiter einer kantonalen mobilen Konkursequipe unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 lit. e BGG fällt.