Eine erkennungsdienstliche Erfassung, eine Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils stellen alle einen Grundrechtseingriff dar. Diese Zwangsmassnahmen müssen daher verhältnismässig sein. Dabei hält das Bundesgericht fest, dass jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was insbesondere mit Blick auf die Abklärung von künftigen Delikten beachtet werden muss.