Die Staatsanwaltschaft und auch die Beschwerdeinstanz dürfen bei einer Verfahrenseinstellung nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" argumentieren. Dies ist allein Aufgabe des Sachgerichts. Die Staatsanwaltschaft muss bei unklarer Beweislage vielmehr nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zwingend Anklage erheben.