Verstirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und sind die Erben noch nicht bekannt, so muss eine Einstellungsverfügung und insbesondere die Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben eröffnet werden. Sind die Erben noch nicht bekannt, und hat der Erblasser die Anwaltsvollmacht über den Tod hinaus erteilt, so muss die Rechtsvertretung im Namen der noch nicht bekannten Erben tätig werden und deren Rechte wahren.