Ein solches Fahr-Manöver, wie es die Verunfallte an Tag gelegt hat, sei für den Skilehrer nicht vorhersehbar gewesen und hätte durch ihn nicht vermieden werden können. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen habe ein wie auch immer von D. nach dem Sturz an den Tag gelegtes unsorgfältiges Verhalten (selbst wenn ein solches gegeben wäre) die Gefahr nicht gesteigert. Die schwere Leberverletzung sei derart gravierend gewesen, dass der Eintritt des Todes für D. unabhängig vom Zeitablauf bis zur Bergung nicht vermeidbar gewesen sei.