Die Vermutung, dass das Datum des Poststempels der Beschwerde mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt, kann mit der Einreichung von Beweisen umgestürzt werden. Dabei hält das Bundesgericht fest, dass diese Beweise fristgerecht zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden müssen oder zumindest in der Beschwerde konkret bezeichnet werden müssen.
Das Bundesgericht wendet in Bezug auf die Legitimation der Privatkläger zur Einreichung einer Beschwerde die sog. „Star-Praxis“ an, die besagt, dass Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können, die Privatklägerschaft zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimieren können. Es kommt schliesslich zum Ergebnis dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und tritt nicht auf die Beschwerde ein.