Die spontane Übermittlung von Personendaten durch die Staatsanwaltschaft an das Betreibungsamt ist nach Ansicht des Bundesgerichts zulässig. Art. 96 Abs. 1 StPO betrifft die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe und ist nach Ansicht des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den übrigen diesbezüglichen Vorschriften der StPO, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 2 StPO zu lesen. Die beiden Bestimmungen verhalten sich komplementär zueinander.