Das Bundesgericht hält fest, dass auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die im selbständigen nachträglichen Verfahren ergangen sind, eine mündliche Verhandlung notwendig ist. Da es sich aber entgegen dem Berufungsverfahren nicht um eine kontradiktorische Verhandlung handelt, besteht die Möglichkeit der Dispensation von der Verhandlung.