Eine Parteistellung der Privatklägerschaft im Entsiegelungsverfahren wird vom Bundesgericht nur dann angenommen, wenn sie selbst Geheimnisschutzberechtigte ist oder weitere Durchsuchungshindernisse geltend macht. Bei reiner Unterstützung der Staatsanwaltschaft, die Entsiegelung der versiegelten Unterlagen zu erreichen, erhält sie jedoch keine Parteistellung.