Findet eine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht statt, sind die in Frage stehenden Erklärungen nicht verwertbar. Vorliegend wurde eine Aussage des Beschwerdeführers von der Polizei in einem Rapport festgehalten, jedoch fand keine Belehrung gemäss Art. 158 StPO statt. Ob eine Befragung einzig in der Form eines Polizeirapports überhaupt zulässig ist, hat das Bundesgericht offen gelassen.