Das Bundesgericht hält fest, dass die Verteidigung Korrespondenz an einen polizeilichen Sachbearbeiter eines Untersuchungshäftlings entgegennehmen und weiterleiten darf ohne damit das Verteidigerprivileg zu missbrauchen. Beschränkungen des freien Verteidigerverkehrs dürfen aus diesem Grund nicht angeordnet werden.