Das Bundesgericht hält fest, dass die persönliche Situation, die im Rahmen eines mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abschliessend gewürdigt wurde, im Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalt nicht zum Vorliegen einer Notstandslage führt.