Das schriftliche Berufungsverfahren darf nur in den engen gesetzlichen Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Berufungsgerichte müssen die Voraussetzungen dabei von Amtes wegen prüfen. Zudem muss in jedem Fall separat überprüft werden, ob die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Art. 6 EMRK vereinbar ist.