In den Urteilen 6B_976/2019 und 6B_274/2019 aus dem Jahre 2020 wies das Bundesgericht Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend Sportunfälle an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Ausübung des Sports kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Sinne eines Fahrlässigkeitsdelikt nur dann angenommen werden, wenn eine die sporttypische Gefährdung übersteigende Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. In Bezug auf die Unfälle beim Gleitschirmfliegen und bei der Benutzung eines Seilparks konnte dies gemäss Bundesgericht (noch) nicht rechtsgenüglich verneint werden.