Das Bundesgericht hebt den Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf: Es ist die gesetzliche Pflicht der Aufsichtsbehörde, nach Vorliegen des Revisionsberichtes bzw. der Zwischenbilanz zeitnah eine Überschuldungsanzeige zu erstatten und nicht des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann daher auch nicht für eine Pflichtverletzung verurteilt werden.