Bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Bei Beträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob sich die Annahme eines leichten Falls rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor.