Das Bundesgericht anerkennt die Würdigung des Obergerichts des Kantons Zürich, dass gefundene DNA-Spuren zwar Beweiswert in Bezug auf die Spurengeberschaft haben, jedoch keine definitiven Rückschlüsse auf den Vorgang bei deren Antragung auf den Spurenträger aussagen. Dies hänge von zahlreichen Faktoren ab, wie beispielsweise die Art des Materials, auf das die DNA-Spur letztlich übertragen werde und die Art der Spur.