Das Bundesgericht setzt sich mit der Fluchtgefahr auseinander und hält fest, bei der Annahme derselben müsse eine Gesamtwürdigung aller Umstände stattfinden, insbesondere seien der Charakter des Beschuldigten, seine moralische Integrität, seine finanziellen Mittel, seine Verbindungen zur Schweiz, seine Beziehung zum Ausland und die Höhe der drohenden Strafe zu berücksichtigen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft hält das Bundesgericht fest, dass diese nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern darf, wobei eine mögliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht zu berücksichtigen sei