Das Bundesgericht hielt fest, dass die Auferlegung einer Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Indem die Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe verschärfte und dabei die Verbindungsbusse sowie die dazugehörige Ersatzfreiheitsstrafe erhöhte, verstiess sie gegen das Verschlechterungsverbot. Zudem verletzt die vom Obergericht ausgesprochene Verbindungsbusse auch die bundesgerichtliche Obergrenze, welche die maximale Höhe einer Verbindungsbusse auf einen Fünftel der schuldangemessenen Strafe festlegt.