Das Bundesgericht hält fest, dass der Staat die Verantwortung zur Eintreibung von Ersatzforderungen an die geschädigten Personen innehat. Damit erscheint eine Tilgungsfrist für die beschuldigte Person von sechs Monaten als angemessen. Eine Verlängerung würde insbesondere nicht im Interesse der geschädigten Person liegen.
Weiter führt das Bundesgericht aus, die Strafzumessung liege im Ermessen des Sachgerichts und muss dementsprechend im Verfahren vor Bundesgericht gerügt werden.