Das Bundesgericht hält fest, dass Straferkenntnisse grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu eröffnen sind, wenn keine völkerrechtliche Vereinbarung eine vereinfachte Zustellung zulässt. Erst mit gültiger Zustellung eines Straferkenntnisses, wie beispielsweise eines Strafbefehls, beginnt die Einsprachefrist zu laufen.