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Strafbefehle und fremdsprachige Personen - Basler Praxis unzulässig

Strafbefehle und fremdsprachige Personen - Basler Praxis unzulässig

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Strafprozessrecht

Strafbefehle und fremdsprachige Personen - Basler Praxis unzulässig

6B_1294/2019

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte A. am 19. Mai 2016 mittels Strafbefehl der Fälschung von Ausweisen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen. A. erhob am 3. Juni 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 6. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Strafgericht stellte am 7. Juni 2019 fest, dass die Einsprache gültig erhoben wurde und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft zwecks neuer Eröffnung des Strafbefehls zurück. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde. In Gutheissung der Beschwerde hob das Appellationsgericht Basel-Stadt die Verfügung des Strafgerichts auf und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 19. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 

A. führt Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerdeführerin rügt, sie spreche nur Französisch und der in deutscher Sprache verfasste Strafbefehl sei in Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt worden. Das von der Vorinstanz erwähnte Dokument "Information für fremdsprachige Personen" befinde sich nicht in den Akten und genüge dem gesetzlichen Anspruch auf Übersetzung der wichtigsten Verfahrenshandlungen ohnehin nicht.  

Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Das Bundesgericht verweist auf die bisherige Rechtsprechung, dass bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3) sind.

Das von der Staatsanwaltschaft den Strafbefehlen regelmässig beigelegte Merkblatt enthält Informationen allgemeiner Natur zum Strafbefehlsverfahren und Hinweise auf eine "Übersetzungshilfe". Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beilage eines solchen Informationsblatts einem in deutscher Sprache verfassten Strafbefehl den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht genügt - entgegen der Praxis des Basler Appellationsgerichts. 

A. kann ferner auch keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche es ihr verwehren würde, sich auf die fehlende Übersetzung zu berufen. Der blosse Zeitablauf begründet - entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts - keinen Rechtsmissbrauch.

iusNet StrafR-StrafPR 26.05.2020