Die Beschwerdeführerin verlangte die Abweisung eines Entsiegelungsgesuchs betreffend verschiedener Daten und Aufzeichnungen. Es wurde unter anderem wegen Freiheitsberaubung und Entführung eines Kindes gegen sie ermittelt. Sie brachte vor, dass sie nicht gewusst habe, dass sich das Kind unrechtmässig im Ausland aufgehalten habe. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Vorbringen erst vom Strafgericht abschliessend zu beurteilen seien und im Rahmen des Entsiegelungsverfahren die vorliegenden Beweise ausreihend seien, um einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin annehmen zu können.