Die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur bei einer Beeinträchtigung zur Anwendung, die mit den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, kann eine Qualifikation nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist jedenfalls mit Blick auf den Einzelfall auszulegen.