Die Befugnis, beim Gericht ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, ist allein der "Strafbehörde" überlassen. Da das Gesetz keine Befugnis der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft vorsieht, ein entsprechendes Begehren zu stellen, muss dies grundsätzlich auch für die Beschwerde gegen die Verweigerung der Entsiegelung gelten.