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Strafbefehlsverfahren

Die Fristwahrung und die Beweislast der Zustellung einer Abholungseinladung bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wurde die beschuldigte Person einvernommen und darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde, so muss sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jederzeit mit dem Zugang fristauslösender Prozesshandlungen rechnen. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt zudem eine widerlegbare Vermutung, dass die Post den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid jedoch zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet.
iusNet-StrafR-StrafPR 25.04.2023

Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl und seine Folgen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so fällt das Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurück und dementsprechend wird die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang entzogen. Die Möglichkeit der beschuldigten Person, die Einsprache zurückzuziehen, besteht nach diesem Entscheid des Bundesgerichts nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält, nicht hingegen wenn sie einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt.
iusNet-StrafR-StrafPR 06.03.2023

Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Die Beschwerdeführerin wehrte sich stark gegen ein gegen sie eröffnetes Strafverfahren. Gleichzeitig aber wehrte sie sich ebenso heftig gegen die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, in der vorliegenden Angelegenheit eine Einvernahme mit ihr durchzuführen. Das Bundesgericht erachtete dieses Verhalten als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Eine damit einhergehende Rückzugsfiktion der Einsprache gegen einen Strafbefehl verletze insofern kein Bundesrecht.
iusNet-StrafR-StrafPR 29.08.2022