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Parteirechte der Hilfskonkursmasse

Parteirechte der Hilfskonkursmasse

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Strafprozessrecht

Parteirechte der Hilfskonkursmasse

BGE 145 IV 351 | 6B_1194/2018

Die Hilfskonkursmasse X. erhob Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit welchem X., Y. und Z. (teilweise) schuldig gesprochen wurden. Sie stellte Anträge in Bezug auf Zivilansprüche, Kosten- sowie Genugtuungsfolgen, ebenso beantragte sie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat auf die Berufung der Hilfskonkursmasse X. mangels Parteistellung nicht ein. Die Hilfskonkursmasse X. führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, es sei in Aufhebung des sie betreffenden Nichteintretensentscheides auf ihre Berufung einzutreten und das angefochtene Urteil in verschiedenen, die Herausgabe der beschlagnahmten sowie auf den gesperrten Konten befindlichen Vermögenswerte betreffenden Punkten abzuändern.

Das Bundesgericht erwägt, dass soweit sich die Konkursmasse im Verfahren gegen den Beschuldigten Y. nur als Strafklägerin konstituiert habe, ihr keine Parteirechte zukommen. Die schweizerische Konkursverwaltung übe die auf die Hilfskonkursmasse übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen aus. Sie könne den Schuldner nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, nämlich der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Gläubiger (Art. 240 SchKG), vertreten. Eine Vertretung als Geschädigte in einem Strafverfahren werde in Bezug auf den Schuldpunkt von dieser Vertretungsmacht nicht umfasst. Zudem ist gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und stehen ihr nur jene Verfahrensrechte zu, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des Bundesgerichts ferner, dass die Vorinstanz der Hilfskonkursmasse auch keine Parteirechte zuerkannt hat, soweit diese sich als Zivilklägerin konstituiert hat. Es möge zutreffen, dass die Hilfskonkursmasse, in welcher die individuellen Vermögensinteressen der Gläubiger in der Schweiz zusammengefasst sind, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte Z. als Zivilklägerin zuzulassen wäre, soweit sie als Zivilklägerin die Herausgabe der bei jener beschlagnahmten Vermögenswerte verlange. Doch setze dies, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist. In casu ist ein Zivilprozess in dieser Sache noch hängig. Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann. Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden. Als Prozessvoraussetzung ist die anderweitige Rechtshängigkeit auch in Adhäsionsprozessen von Amtes wegen zu prüfen. 

Da die Beschwerden der Beschuldigten betreffend ihre Verurteilung vom Bundesgericht gutgeheissen wurden (6B_1208/2018; 6B_1209/2018; 6B_1199/2018) entfällt die Grundlage für die Wegnahme der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Art. 70 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. 

iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2019