Im Rahmen eines Verfahrens betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln hält das Bundesgericht fest, dass dem Grundsatz „in dubio pro reo“ im Verfahren vor Bundesgericht die gleiche Bedeutung wie dem Willkürverbot zukommt. Zudem führt das Bundesgericht aus, wie lange ein zu nahes Auffahren ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt und den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt.