In Urteil 6B_1060/2019 wurde im Gegensatz zu Urteil 6B_52/2019 (BGE 145 IV 154) eine strafbare Handlung beim «Tackling» mit Körperverletzungsfolge verneint. Ausschlaggebend war, dass der Sachverhalt betreffend Ursache der Verletzung unklar blieb und somit nicht eindeutig auf ein gefährliches Foul zurückzuführen war.