Wird mit der Einreichung der Berufungsanmeldung und -erklärung ein Prozessrechtsverhältnis begründet, bei welchem jederzeit mit gerichtlicher Post rechnen muss?
Obwohl das Bundesgericht erkennt, dass dem Beschwerdeführer durch diese Konstellation durchaus Nachteile erwachsen können, tritt es nicht auf die Beschwerde ein. Dies mit der Begründung, dass die behaupteten Nachteile mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid durchaus behebbar sind und keine Gründe ersichtlich sind, um die Frage nach der Zulässigkeit der Parteivertretung sofort zu prüfen.
Eine Observation, die weder gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen noch auf eine staatsvertragliche Grundlage erfolgt, verletzt das Territorialitätsprinzip und ist absolut unverwertbar. Gleiches gilt für das Protokoll der auf diesem Bericht beruhende Einvernahme.