Nach der Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Die beiden Tags, die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wurden wiesen einen Schaden von weniger als CHF 5'000.00 auf, weshalb das Bundesgericht die erforderliche Deliktsschwere als nicht gegeben erachtete.