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Strafprozessrecht

Strafprozessrecht

Die Reihenfolge der Parteivorträge im Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Für das zweitinstanzliche Verfahren kann von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Parteivorträge abgewichen werden. Entscheidend ist aber, dass der beschuldigten Person im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt wird, sich nochmals zu äussern. Dadurch, dass die Vorinstanz der beschuldigten Person dieses Recht abgesprochen hatte, verletzte sie Bundesrecht.
iusNet-StrafR-StrafPR 27.06.2023

Der Zeitpunkt der Begründung eines Siegelungsbegehrens

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungsbegehren detailliert begründen muss. Eine detaillierte Begründung kann daher auch erst im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erfolgen.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.06.2023

Die Befangenheit der Staatsanwaltschaft

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Eine Staatsanwältin leitete die Strafuntersuchung, bei welcher sie gleichzeitig geschädigte Person war. Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Da eine spürbare persönliche Beziehungsnähe der Staatsanwältin zum Streitgegenstand offensichtlich gegeben war, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrunds.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.06.2023

Recht aktuell: Revision der Strafprozessordnung

Veranstaltungen
Donnerstag 2. November 2023
9:15 - 17:45
Referent: Prof. Dr. iur. Christopher Geth, Prof. Dr. iur. Wolfgang Wohlers Die erste umfangreiche Revision der Strafprozessordnung wurde am 17. Juni 2022 verabschiedet. Das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ist nach derzeitigem Stand für den Januar 2024 vorgesehen. Wie der nun beschlossene Kompromiss aussieht, welche Bedeutung die neuen Regelungen für die Praxis einnehmen und welche Fragen weiterhin offenbleiben, soll an der Tagung behandelt werden. Der Fokus liegt dabei auf den praxisrelevanten Themenfeldern. Diskutiert werden sollen aber auch Themen, die aus der Revision ausgeklammert wurden, zukünftig aber weiterhin gelöst werden müssen (z.B. die Restaurative Gerechtigkeit).

Aktenführungspflicht von Separatbeilagen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Nicht jede Verletzung der Aktenführungspflicht begründet einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dies ist nur dann der Fall, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen den Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Da vorliegend einzig die Aktenführung der Separatbeilagen – nicht der Hauptakten – bemängelt wurde und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie er dadurch in einer Weise hätte tangiert werden können, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht mehr hätte geheilt werden können, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
iusNet-StrafR-StrafPR 22.05.2023

Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht präzisiert, wann eine Vortat angenommen werden kann, die noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde. Zudem hält es deutlich fest, dass sich die kantonalen Instanzen bei Haftprüfungsverfahren regelmässig mit allen in Frage kommenden Haftgründen auseinandersetzen müssen, damit eine Rückweisung zur Prüfung weiterer Haftgründe verhindert werden kann.
iusNet StrafR-StrafPR 15.05.2023

StrafR! Teilrevision Strafprozessordnung

Veranstaltungen
Mittwoch 1. November 2023
13:30 - 17:00
Leitung: lic. iur. Beat Gut und Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi In wenigen Monaten wird die revidierte Strafprozessordnung in Kraft treten. Sind Sie parat? Wir treten mit Ihnen den Endspurt an und geben Ihnen für eine speditive und kritische Vorbereitung auf die anstehenden Neuerungen prägnante Analysen unserer Experten an die Hand.

Die verspätete Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass bereits im Normalfall die Maximalfrist von 96 Stunden nicht auszuschöpfen ist. Die Tatsache, dass das Verfahren vor ZMG auf ein Wochenende fällt, stellt keinen Umstand dar, der das Haftverfahren übermässig verkompliziert und eine Fristüberschreitung rechtfertigt. Die Strafverfolgungsbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte haben ihre Abläufe organisatorisch so zu gestalten, dass die Fristen auch an den Wochenenden eingehalten werden können.
iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

Die qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Ersttätern

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Bei Ersttätern darf nur dann auf das Erfordernis der Vortaten verzichtet werden, wenn der betroffenen Person eine schwere Straftat vorgeworfen wird und zusätzliche Elemente vorliegen, die die Gefährlichkeit der beschuldigten Person belegen, wie beispielsweise dissoziale Persönlichkeitsstrukturen oder eine ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten. Das Risiko für die Allgemeinheit muss dabei untragbar hoch sein.
iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

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